Rechtsprechung
   VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 3344/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,24951
VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 3344/02 (https://dejure.org/2004,24951)
VG Minden, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1 K 3344/02 (https://dejure.org/2004,24951)
VG Minden, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 1 K 3344/02 (https://dejure.org/2004,24951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,24951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Genehmigung zwecks Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein zugänglichen Bolzplatz; Beeinträchtigung der Nachbarschaft mangels Einhaltung von Lärmwerten auf einem Bolzplatz; Nachweis der Einhaltung höchst zulässiger Immissionswerte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 1027/02

    Bolzplatz an der VHS Gütersloh verstößt gegen Nachbarschutz

    Auszug aus VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 3344/02
    Die Kläger des Parallelverfahrens 1 K 1027/02 haben glaubhaft ausgeführt, dass ein Verweilen auf ihrer zum Bolzplatz hin gelegenen Terrasse und eine normale Unterhaltung angesichts des Lärms, den die Nutzer des angrenzenden Bolzplatzes verursachen, nicht möglich sei.

    Diese und auch die Kläger im Parallelverfahren 1 K 1027/02 haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren wiederholt unwidersprochen geltend gemacht, dass auf dem Bolzplatz nicht nur gebolzt, sondern auch manchmal "gefeiert" werde.

    So ist es ausweislich der von den Klägern des Parallelverfahrens 1 K 1027/02 vorgelegten Aufstellung vom 03.06.2002 im Mai dieses Jahres zu unzumutbaren Belästigungen an Sonn- und Feiertagen gekommen, obwohl auf Grund des unanfechtbaren OVG-Beschlusses vom 24.01.2002 fest stand, dass die Nutzung des Bolzplatzes in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr unzulässig war.

    Und ein gewisser Erfolg ist ihr auch nicht abzusprechen, denn die illegalen Nutzungen außerhalb der Nutzungszeiten sind nach den Erklärungen der Klägerin und der Kläger im Parallelverfahren 1 K 1027/02 zurückgegangen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1999 - 10 A 6491/96

    Baugenehmigung; Ballfangzaun; Fußballplatz; Rücksichtnahmegebot; Bebauungsplan;

    Auszug aus VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 3344/02
    OVG NRW, Urteil vom 02.03.1999 - 10 A 6491/96 -, BauR 2000, 81.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1999 - 10 A 6491/96 -.

  • VG Minden, 10.02.2004 - 1 K 1027/02

    Bolzplatz an der VHS Gütersloh verstößt gegen Nachbarschutz

    Die Klägerin des Parallelverfahrens 1 K 3344/02 hat glaubhaft geschildert, dass sie des Öfteren, vor allem bei schönem Wetter, ihr Haus allein deswegen verlasse, weil sie ansonsten durch die Nutzer des Bolzplatzes massiv gestört werde und keine Ruhe finden könne.

    Diese und auch die Klägerin im Parallelverfahren 1 K 3344/02 haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren wiederholt unwidersprochen geltend gemacht, dass auf dem Bolzplatz nicht nur gebolzt, sondern auch manchmal "gefeiert" werde.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht